Eine grundlegende Weichenstellung für eine Beschaffung nach C2C erfolgt bei der Wahl der Verfahrensart. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Ausschreibung im Ober- oder Unterschwellenbereich handelt, denn davon hängen die Verfahrensart und die zu beachtenden Vorschriften ab. Übersteigt der Auftragswert die festgelegten Schwellenwerte, muss die Leistung EU-weit ausgeschrieben werden. Die Wahl der Verfahrensart ergibt sich für Dienst- und Lieferleistungen im Oberschwellenbereich aus § 14 VgV.
§ ÜBERSICHT ÜBER DIE VERFAHRENSARTEN §
Bei Auftragswerten unter 1.000 Euro besteht gemäß § 14 UVgO die Möglichkeit eines Direktauftrags ohne förmliches Verfahren. Teilweise lassen die einzelnen Bundesländer Direktaufträge auch bis zu deutlich höheren Beträgen zu.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Verfahren, bei denen alle Interessenten teilnehmen können und Verfahren, bei denen eine Vorauswahl der Bietenden stattfindet. Diese Vorauswahl kann entweder durch einen Teilnahmewettbewerb oder durch eine Auswahlentscheidung des Auftraggebers getroffen werden. Eine solche Vorauswahl kann für eine C2C-inspirierte Beschaffung eine einfache und wirkungsvolle Maßnahme sein, denn die Auftraggeberin kann etwa nur solche Unternehmen zum Verfahren zulassen, die besonders nachhaltig, fair oder zirkulär wirtschaften bzw. schon nach C2C produzieren. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit wesentlich, dass der Beschaffungsgegenstand am Ende auch den gewünschten C2C-Kriterien entspricht.
Die Bedingungen für eine Vorauswahl der Bietenden durch die Auftraggeberin sind je nach Bundesland unterschiedlich. Grundsätzlich sind diese Verfahrensarten im Unterschwellenbereich einfacher zu wählen.
Bei Beschaffungen unter 1000 € können Aufträge ohne förmliches Verfahren als Direktauftrag an solche Unternehmen vergeben werden, deren Leistungen die gewünschten C2C-Kriterien erfüllen.
Checkliste zu Verfahrensarten:
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