§ AUFTRAGSAUSFÜHRUNGSBEDINGUNGEN §
Eine weitere Möglichkeit sozial-ökologische Kriterien über die Vergabeunterlagen zu verankern, ist die Festlegung von Ausführungsbedingungen, also Bedingungen, die nach der Erteilung des Zuschlags eine Rolle spielen.
Diese ergeben sich im Oberschwellenbereich aus § 128 Abs. 2 GWB. Voraussetzung ist, dass die geforderten Kriterien mit dem Auftragsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen und verhältnismäßig sind.
Soziale, ökologische und zirkuläre Kriterien können in der Auftragsausführung in vielfältiger Weise berücksichtigt werden: Mögliche Beispiele sind etwa Anforderungen an die Kreislauffähigkeit des Verpackungsmaterials, die Rücknahme von Abfall oder nicht mehr zu gebrauchenden Produkten, Anforderungen an die Lieferung, Produktinformationen für die Bedarfsstelle, die Erfassung von Umweltauswirkungen des Auftrags, Anforderungen an die Umweltkompetenz des eingesetzten Personals oder die Forderung nach kontinuierlicher Verbesserung festgelegter sozial-ökologischer Aspekte, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (insbesondere bei großen Rahmenverträgen). Um die Einhaltung dieser Vertragsklauseln zu gewährleisten, können darüber hinaus Nachweise gefordert, Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt oder Zertifizierungsinstitutionen mit der Konformitätsüberwachung beauftragt werden. Es ist auch möglich, angemessene Sanktionen bei Verstößen gegen die Vertragsklauseln zu verhängen sowie Boni bei besonders sozial-ökologischer Auftragsausführung zu gewähren.
An dieser Stelle ist Monitoring und Vertragsmanagement wichtig, insbesondere wenn sich Auftragsausführungsbedingungen auf einen längeren Zeitraum beziehen. Es kann hilfreich sein, bestimmte Meilensteine in der Vertragslaufzeit festzuhalten, um die in den Auftragsbedingungen festgelegten Verbesserungsprozesse der Auftragnehmenden zu überprüfen.
Für das Monitoring der festgelegten Auftragsbedingungen werden im Leitfaden “Überprüfung der sozialen Verantwortung entlang der Zuliefererkette” von The Landmark Project25 Überprüfungssysteme verschiedener Länder aufgeführt. In Deutschland gilt demnach als typisches Instrument bisher oft die Bietererklärung (vgl. S. 14).
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