§ ZUSCHLAGSKRITERIEN §
Die Zuschlagskriterien dienen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, auf dessen Grundlage der Zuschlag für den Auftrag erteilt wird.
Neben dem Preis können gem. §58 Abs. 2 VgV bzw. §43 Abs. 4 UVgO zur Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Voraussetzung ist dass diese Kriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung kann sich auf jedes Stadium des Lebenszyklus beziehen und muss nicht zwingend mit den materiellen Eigenschaften der zu beschaffenden Leistung zusammenhängen.
Auch werden konkret die Lebenszykluskosten als anwendbare Bemessungsgrundlage aufgeführt. In § 59 VgV ist das Vorgehen geregelt, über § 43 Abs. 4 UVgO ist es auch im Unterschwellenbereich anwendbar.
Neben dem Kriterium der Kosten können zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots also auch C2C-Kriterien als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, solange diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
Bei der Formulierung der Kriterien sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:
Zur Bewertung der Angebote ist eine Bewertungsmatrix hilfreich. Diese muss direkt mit den Vergabeunterlagen veröffentlicht werden, um einen fairen und transparenten Wettbewerb zu ermöglichen.
Checkliste für die Ermittlung von C2C-Zuschlagskriterien
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