§ EIGNUNGSKRITERIEN §
In den Eignungskriterien legen die öffentlichen Auftraggebenden die Anforderungen an den Kreis der Bietenden fest, um zu überprüfen, ob diese in der Lage sind, den Auftrag auszuführen. Meist handelt es sich dabei um unternehmensbezogene Mindestkriterien, die bei Nichterfüllung zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen. Auch dann, wenn das bietende Unternehmen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
Ein “Übererfüllen” der Eignungskriterien kann dabei nur in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb einen Wettbewerbsvorteil bringen, da hier lediglich die am besten geeigneten Bewerber*innen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Im Oberschwellenbereich müssen die Eignungs- oder Auswahlkriterien mit den Belegen aus §§ 44, 45, 46 VgV nachgewiesen werden. Für technische und berufliche Leistungsfähigkeit dürfen ausschließlich Belege gefordert werden, die § 46 Abs. 3 VgV entsprechen.
In Bezug auf ökologische Kriterien erlaubt § 46 Abs. 3 Nr. 7 VgV Angaben zu Umweltmanagementmaßnahmen bei der Auftragsausführung als Eignungskriterium. In Bezug auf soziale Kriterien wäre die Berücksichtigung eines Lieferkettenmanagements, abgeleitet aus § 46 Abs. 3 Nr. 4 VgV, als Eignungsnachweis denkbar. Dazu existiert bislang allerdings keine Rechtsprechung.
Auch Umweltmanagementsysteme wie EMAS können als Nachweise für die Eignung von Unternehmen anerkannt werden. Im Unterschwellenbereich existiert für die Nachweisführung von Eignungskriterien keine abschließende verbindliche Aufzählung. Dadurch besteht unter Berücksichtigung der allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze eine größere Freiheit für die Auswahl an Nachweisen.
Durch die Eignungskriterien wird festgelegt, welche Eigenschaften Bietende mitbringen müssen, um am Vergabeverfahren teilnehmen zu dürfen. Zwar können durch die Eignungskriterien keine konkreten C2C-Produkteigenschaften gefordert werden. Allerdings kann dadurch eine Vorauswahl geeigneter Bietender getroffen werden.
Im Kapitel “Hilfestellungen & Unterstützung” ist ein Musterdokument zu finden, mit dem die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen standardmäßig im Vergabeverfahren abgefragt werden kann. Darüber hinaus kann von den Bietenden eine Unterzeichnung der Grundsätze des UN Global Compact22 zur Sicherung und Verbesserung von sozialen und ökologischen Mindeststandards gefordert werden. Auch ökologische und CO2-Management betreffende Aspekte können in die Eignungsprüfung einfließen. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass lediglich Bietende für das Vergabeverfahren zugelassen werden, die ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem vorweisen können. Aber auch bestimmte Voraussetzungen an das Geschäftsmodell der Bietenden, wie beispielsweise Rücknahmesysteme für Textilien, können als Eignungskriterien verwendet werden. So kann gewährleistet werden, dass Materialien tatsächlich in den Kreislauf rückgeführt werden. Eine weitere Möglichkeit mithilfe der Eignungskriterien eine C2C-inspirierte Beschaffung zu fokussieren ist, nur Unternehmen mit nachweislicher Vorerfahrung zum Vergabeverfahren zuzulassen.
In der Eignungsprüfung werden bietende Unternehmen anhand der zuvor aufgestellten Kriterien geprüft. Die Eignungskriterien können durch entsprechende bieterbezogene Nachweise oder Eigenerklärungen nachgewiesen werden, die beispielsweise detailliert das Rücknahmesystem beschreiben.
PRAXISBEISPIEL
Eignungskriterien aus der Vergabe eines Rahmenvertrags über den Druck, die Lieferung und Verteilung des Semesterprogramms der Volkshochschule (Stadt Ludwigsburg):
“Nachweis von mindestens einer Referenz über die Ausführung von realisierten vergleichbaren Leistungen bzgl. Herstellung, Lieferung und Verteilung von Druckerzeugnissen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
[…]
“Nachweis/Erklärung wie der Auftragnehmer die ökologischen und sozialen Auswirkungen seiner Leistungen auf Basis eines Umweltmanagementsystems optimiert. Als Nachweis anerkannt wird die Zertifizierung durch ein unabhängiges Prüfinstitut. Akzeptierte Zertifikate: EMAS, ISO 14001 oder gleichwertig. Akzeptiert wird außerdem die ausführliche Darstellung der betrieblichen Umweltmaßnahmen auf maximal 3 DIN A4 Seiten (Schriftart: Arial 11 pt).”23
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