§ NACHWEISFÜHRUNG DURCH GÜTEZEICHEN §
Zur Nachweisführung der geforderten Kriterien ist es öffentlichen Auftraggeber*innen ausdrücklich gestattet, Nachweise z. B. in Form von bestimmten Gütezeichen (vgl. § 34 VgV bzw. §24 UVgO) oder die Einhaltung bestimmter nationaler oder europäischer Normen (z.B. DIN oder CEN) zu fordern. Bei der Forderung von Gütezeichen müssen dabei allerdings auch immer „gleichwertige“ Normen und Siegel zugelassen werden.
Nach § 34 Abs.2 VgV müssen Gütezeichen folgenden Anforderungen entsprechen:
Öffentliche Auftraggebende können die Vorlage solcher Gütezeichen zur Nachweisführung für C2C-Kriterien unter Berücksichtigung der im Gesetzestext festgehaltenen Voraussetzungen verlangen. Dabei sind immer auch vergleichbare Gütezeichen zu akzeptieren und durch die Formulierung “oder gleichwertig” in den Vegabeunterlagen zuzulassen.
Anders als im Oberschwellenbereich, müssen im Unterschwellenbereich gemäß §24 UVgO nicht alle Anforderungen des Gütezeichens mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.Hier müssen die Kriterien des Gütezeichnes für die Bestimmung der Merkmale lediglich geeignet sein. Öffentliche Auftraggebende können damit im Unterschwellenbereich leichter Gütezeichen fordern, als im Oberschwellenbereich.28
Die vom Cradle to Cradle Products Innovation Institute (kurz: PII) vergebene Cradle to Cradle-Zertifizierung (siehe Kapitel zum Cradle to Cradle-Konzept) erfüllt die Anforderungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2-5 VgV. Das Zertifikat kann also im Vergabeprozess verwendet werden, sofern für die Beschaffung genügend zertifizierte Produkte am Markt sind. Eine Datenbank aller aktuell C2C-zertifizierten Produkte findet man auf der Website des PII. Die Plattform Kompass Nachhaltigkeit bietet eine Konformitätsprüfung zur Erfüllung der Anforderungen des §34 Abs. 2 Nr. 2-5 VgV für verschiedene Gütezeichen, darunter auch das C2C-Zertifikat.
Gibt es noch nicht ausreichend viele C2C-zertifizierte Produkte einer zu beschaffenden Produktgruppe am Markt sollten bei der Ausschreibung Nachweise für die einzelnen Unterkriterien des Cradle to Cradle-Konzepts gefordert werden. Eine Liste an Beispielen zu allgemeinen C2C-Kriterien und potenziellen Nachweismöglichkeiten ist hier zu finden.
Wichtig: die Tabelle ist als Ideensammlung zu verstehen und erhebt damit keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und praktische Umsetzbarkeit
PRAXISBEISPIEL: NACHWEISFÜHRUNG DURCH GÜTEZEICHEN
“Im Herbst 2020 hat die Stadt Ludwigsburg eine EU-weite Ausschreibung für einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Hygieneartikeln und Reinigungsbedarf durchgeführt. Die Laufzeit des Vertrags beträgt 4 Jahre (1.3.2021 bis 28.2.2025).
Punkt 8.2 „Mindestanforderung / Ausschlusskriterien“ lautet:
Im Leistungsverzeichnis sind für einige Produkte Mindestanforderungen bezüglich deren Nachhaltigkeit definiert. Z.B. ist bei einigen Produkten die Einhaltung von Umweltzeichen wie dem EU-Ecolabel, dem Blauen Engel oder Cradle-to-Cradle erforderlich. Kriterien die als Mindestkriterien definiert sind müssen eingehalten werden und führen bei Nichteinhaltung zum Ausschluss des Bieters.
[…]
Für unterschiedliche Produkte wird im Leistungsverzeichnis festgelegt:
Mindest-/Ausschlusskriterien
– Cradle to Cradle-Kriterien. Nachweisbar durch das Gütezeichen Cradle to Cradle (Zertifizierungslevel mindestens Bronze) oder ein vergleichbares Gütezeichen.
– Kriterien des EU Ecolabel oder des Blauen Engel. Nachweisbar durch das Gütezeichen EU Ecolabel oder Blauer Engel, oder ein vergleichbares Gütezeichen.
– Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft. Nachweisbar durch die Zertifikate FSC oder PEFC oder ein vergleichbares Gütezeichen.”29
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